Satzung:
§ 1 - Name, Sitz Der 1977 gegründete Verein führt den Namen „Tennisclub Bornheim-Roisdorf e.V.” nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn. Der Verein hat seinen Sitz in Bornheim-Roisdorf.
§ 2 – Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist insbesondere die gemeinsame Pflege, Förderung und Verbreitung des Tennissports auf gemeinnütziger Grundlage. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 – Mitgliedschaft, Eintritt Der Verein besteht aus a) aktiven Mitgliedern und b) passiven Mitgliedern. Mitglieder können einzelne Personen und Personengemeinschaften werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er teilt diese dem Mitglied schriftlich mit. Jedes neue Mitglied erhält die Satzung. Im Falle der Nichtaufnahme brauchen dem Betreffenden die Gründe, welche zur Nichtaufnahme geführt haben, nicht mitgeteilt zu werden. Durch die Beitrittserklärung erkennen das Mitglied oder die Erziehungsberechtigten eines Jugendlichen die Satzung des Vereins und die sich aus der Mitgliedschaft zum Verein ergebenden Zahlungsverpflichtungen an. Die Benutzung der Tennisanlage ist erst nach Zahlung des Jahresbeitrags gestattet. Über Ausnahmefälle entscheidet der Vorstand.
§ 4 – Mitgliedschaft, Beendigung Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung ist mit dreimonatiger Kündigungsfrist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Etwaige Verbindlichkeiten des Ausscheidenden gegenüber dem Verein bleiben bestehen; dies gilt insbesondere für ausstehende Beiträge. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden wegen grober Verletzung der Satzung, wiederholten unsportlichen Verhaltens oder einer ehrenrührigen Handlung. Der Ausgeschlossene kann binnen zwei Wochen nach Zugang des Ausschlussbeschlusses bei dem Vorstand schriftlich Einspruch einlegen, der zu begründen ist. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 – Beiträge und sonstige Pflichten Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu leisten. Über die Höhe der Beiträge und sonstige Verpflichtungen der Mitglieder entscheidet auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
§ 6 – Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 - Vorstand Der Vorstand setzt sich zusammen aus a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), c) dem Geschäftsführer, d) dem Schatzmeister, e) dem Sportwart. Der Verein wird gesetzlich vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden allein oder durch den Schatzmeister gemeinsam mit einem der beiden Vorsitzenden. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstands im Amt. 2
§ 8 – Ordentliche Mitgliederversammlung Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres spätestens bis zum 31. März einzuberufen. Die Einberufung erfolgt seitens des Vorstands durch schriftliche Bekanntmachung unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen. Der Einladung ist ein Tagesordnungsvorschlag beizufügen. Dieser hat folgende Punkte zu enthalten: Jahresbericht des Vorstands, Aufstellung des Haushaltsplans, Kassenbericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstands, sowie Wahl des Vorstands (nach Ablauf der Wahlperiode) und der Kassenprüfer. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist und ihnen gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, mit einfacher Stimmenmehrheit der abstimmenden Mitglieder gefasst. Stimmberechtigt ist jedes volljährige aktive Mitglied. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Eine Pflicht zur Beurkundung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung besteht nicht.
§ 9 - Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand ferner auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder einzuberufen. In dem Antrag sind die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu bezeichnen.
§ 10 – Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 – Kassenprüfer Zwei Kassenprüfer erstellen einmal jährlich einen schriftlichen Prüfungsbericht über die Jahresabrechnung und erläutern diesen der Mitgliederversammlung. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt in der Mitgliederversammlung. Die Gewählten dürfen nicht dem Vorstand angehören und auch nicht von diesem vorgeschlagen werden. Von den Kassenprüfern kann einer für das nächste Jahr wiedergewählt werden. Es darf aber keiner dieses Amt länger als zwei Jahre hintereinander bekleiden.
§ 12 – Spielbetrieb Der Spielbetrieb wird durch die Platzordnung geregelt, die vom Vorstand beschlossen wird.
§ 13 – Haftung Der Verein haftet für Schäden nur insoweit, als er aus einer von ihm abgeschlossenen Versicherung seinerseits Ersatz erlangt.
§ 14 – Auflösung des Vereins Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Auflösung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ist die Beschlussfähigkeit der einberufenen Mitgliederversammlung nicht gegeben, ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die innerhalb der nächsten vier Wochen stattzufinden hat. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Beschluss selbst bedarf einer Vierfünftel-Mehrheit. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks kann die Mitgliederversammlung eine Entscheidung darüber treffen, wem das Vermögen des Vereins anfällt. Wird ein derartiger Beschluss nicht gefasst, fällt das Vermögen an die Stadt Bornheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 – Schlussbestimmung Soweit diese Satzung keine bzw. keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der §§ 21 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Diese Fassung der Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 18. Februar 2011 beschlossen worden und am Tag danach in Kraft getreten.
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